Seit Ende Juni ist ein umfassendes Beschäftigungspaket für Österreichs Jugend das Berufsausbildungsgesetz (BAG) in Kraft, welches u.a. die Ausweitung der Möglichkeit zur Auflösung eines Lehrverhältnisses nach der Probezeit vorsieht. Nach den bisher gültigen Vorschriften bestand nahezu keine Möglichkeit zur Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn sich nach der Probezeit eine geringe Eignung oder Motivation des Lehrlings bei der Erlernung des Lehrberufes herausstellte. Deshalb soll nunmehr eine beiderseitige Möglichkeit zur Auflösung von Lehrverhältnissen am Ende des ersten und zweiten Lehrjahres geschaffen werden. Besonderheit ist, dass diese außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses - wenn sie durch den Lehrberechtigten erfolgt - nur dann wirksam ist, wenn zuvor ein Mediationsverfahren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem durchgeführt und ordnungsgemäß beendet wurde. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen. Zur Information über die in das Berufsausbildungsgesetz aufgenommene Verpflichtung zur Mediation sowie zur flexiblen und kurzfristigen Durchführung von Lehrlingsmediationen (Achtung: knappe Fristen!) stehen Ihnen die Mitglieder des MKO gerne zur Verfügung. |